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VGH Bayern, 26.02.1998 - 1 B 95.1941 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- VG München, 08.11.2017 - M 9 K 16.4678
Erfordernis eines gesonderten Befreiungsantrags
Im Übrigen sei der Bebauungsplan unwirksam: Dies folge aus der BayVGH-Entscheidung vom 26. Februar 1998, 1 B 95.1941, der die Gemeinde auch durch die 1. Änderung nach wie vor nicht Rechnung getragen habe.Es komme entscheidend auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans an; in diesem Zusammenhang werde auf die Verfahrensvermerke der Änderung 1, den festgelegten Geltungsbereich sowie auf die BayVGH-Entscheidung vom 26. Februar 1998, 1 B 95.1941 hingewiesen.
Aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 1998 - 1 B 95.1941 - juris ergibt sich nichts anderes (d).
Die Rechtsauffassung, dass kein Ausfertigungsmangel vorliegt, wird dadurch bestätigt, dass der mit diesem einfachen Bebauungsplan bereits zweimal befasste 1. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keinen Anstoß am Verfahrensgang genommen hat (BayVGH, B.v. 26.2.1998 - 1 B 95.1941 - juris; U.v. 30.7.2009 - 1 B 09.610 - juris).
Unabhängig von alledem wird darauf hingewiesen, dass sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan beschäftigt hat (BayVGH, B.v. 26.2.1998 - 1 B 95.1941 - juris; U.v. 30.7.2009 - 1 B 09.610 - juris).
Auch der BayVGH hat in seiner Entscheidung vom 26.2.1998 - 1 B 95.1941 - juris Rn. 29 festgehalten, dass wegen der besonderen örtlichen Abwasserproblematik derlei Festsetzungen grundsätzlich zulässig sind.
d) Aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 1998 - 1 B 95.1941 - juris ergibt sich, anders als die Beteiligten meinen, keine Unwirksamkeit des Bebauungsplans.